Mittwoch, 23. März 2016

Umsatzsteuer: Plus drei Prozent in zwei Etappen


Vom Blumenstrauß bis zum Theaterbesuch: Die Umsatzsteuer steigt


Foto Sabine Hadl-Böhm
Sabine Hadl-Böhm, CONSULTATIO
Autorin: Mag. Sabine Hadl-Böhm, CONSULTATIO

Die Steuerreform geht auch an der Umsatzsteuer nicht spurlos vorüber. Um das Entlastungspaket zu finanzieren, steigt 2016 der Umsatzsteuersatz auf ausgewählte Lieferungen und Leistungen von 10 % auf 13 %. Gleichzeitig entfällt der „Ab Hof“-Satz von 12 % komplett. Die neue Rechtslage wirft einige Fragen auf.

Die Änderung in Sachen Umsatzsteuer erfolgt in zwei Schritten. Bereits seit Jahresanfang gilt die USt-Erhöhung von 10 % auf 13 % unter anderem für
  • die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen, Blumen, Brennholz, Futtermitteln, Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
  • Leistungen rund um die Tierzucht
  • den Umsatz von Künstlern
  • Film- und Zirkusvorführungen, Schausteller
  • Schwimmbäder, Thermalbehandlungen
  • Inlandsflüge
  • Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime
  • Weinverkauf ab Hof (bisher 12 %)
  • den Eintritt zu Sportveranstaltungen

Beachten Sie bitte: In der Umsatzsteuervoranmeldung 2016 gibt es dafür entsprechende neue Kennzahlen.

Erst mit 1. Mai 2016 tritt der erhöhte Steuersatz von 13 % für die nachfolgenden Umsätze in Kraft:
  • Beherbergen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
  • Vermieten von Grundstücken für Campingzwecke
  • Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks

 

Wie sind Vorauszahlungen zu versteuern?

Wenn Sie als Unternehmer schon jetzt Voraus- oder Anzahlungen auf solche Leistungen kassieren, aber erst nach dem 30. April 2016 liefern, haben Sie die Wahl: 

Entweder Sie versteuern die Anzahlung zunächst noch mit 10 % und korrigieren dann auf 13 %, wenn die Neuregelung im Mai in Kraft tritt. Oder Sie wenden von vornherein den 13%igen Steuersatz an und weisen ihn in der Rechnung aus – das ist wesentlich einfacher und ausdrücklich zulässig. Sonderregelungen gelten übrigens für Anzahlungen und Buchungen, die bereits vor dem 1. September 2015 getätigt wurden.

Haben 10 % Vorrang gegenüber 13 %?

Der ermäßigte Steuersatz von 13 % ist nur anzuwenden, wenn Umsätze nicht vom ermäßigten 10%-Satz erfasst sind. So legt es das Gesetz ausdrücklich fest. Davon profitieren gemeinnützige Körperschaften, weil für deren Leistungen in vielen Bereichen 10 % festgelegt sind.

Was unterscheidet Beherbergungsleistungen (13 %) von Wohnraumvermietung (10 %)?

Schon seit Längerem wirft der Fiskus ein strenges Auge auf Airbnb-Vermieter und verlangt von der Online-Plattform, alle österreichischen Anbieter preiszugeben. Kurzfristvermieter müssen umsatzsteuerlich nun besonders aufpassen. Der höhere Umsatzsteuersatz von 13 % gilt dann, wenn Sie nicht nur Räume überlassen, sondern auch für die Reinigung von Zimmer, Bettwäsche und Handtüchern sowie für Heizen, Kühlen und Licht sorgen. Das Zünglein an der Waage sind also jene Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, sich ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend aufzuhalten.

Dienstag, 9. Februar 2016

Gründerbox: 200 Euro sparen beim ersten Jahresabschluss

Sie haben gerade Ihr erstes Unternehmen gegründet oder stehen kurz davor? Oder Sie kennen jemanden, den das betrifft?


Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) schenkt allen Gründern mit der Gründerbox einen 200
Gründerbox der Kammer
Euro Gutschein für den ersten Jahresabschluss.
Die Gründerbox ist für alle Neugründer im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) im ersten Geschäftsjahr reserviert. Sie brauchen einen Nachweis der Gründung durch eine Neufög-Bescheinigung für die Anmeldung. Die Gründerbox wird Ihnen an Ihre Wohnadresse zugestellt. Neben einem USB Stick mit Vorlagen wie Honorarnote, Fahrtenbuch, u.v.m. sowie einem Steuer- und Finanzkalender enthält die Box einen Gutschein über 200 Euro. Der Gutschein kann innerhalb der nächsten zwei Jahre für eine Jahresbilanz direkt beim Steuerberater eingelöst werden. Die CONSULTATIO schreibt Ihnen den Betrag bei der Verrechnung für den ersten Jahresabschluss gut.

Freitag, 18. Dezember 2015

Der Steuerspar-Countdown läuft


15 Tipps zur Steuerreform 2015 – Schnelles Handeln ist gefragt

Andreas Kauba, CONSULTATIO
Autor: Dr. Andreas Kauba, CONSULTATIO Geschäftsführer

Die aktuelle Reform des Steuersystems bringt etliche neue Regeln. Die meisten treten am 1. Jänner 2016 in Kraft. Überlegen Sie daher rasch, was Sie bis zum Jahresende noch tun sollten, um Ihre Steuerlast zu senken. Denn manch ein vorteilhafter Schritt lässt sich nur mehr heuer setzen. Andere wiederum können schon mit Blick aufs nächste Steuerjahr erfolgen. Am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät. CONSULTATIO News hat 15 gute Empfehlungen für Sie.

Gewinne noch heuer ausschütten, Kursgewinne realisieren

Die Kapitalertragsteuer steigt von 25 % auf 27,5 %! Betroffen sind alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen), die Ihnen ab 1. Jänner 2016 zufließen. Nur für Bank- und Sparbuchzinsen bleibt die KESt, wie sie war: nämlich bei 25 %. Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.


TIPP 1: Schütten Sie Bilanzgewinne nach Möglichkeit noch 2015 aus und ersparen Sie sich zweieinhalb Prozentpunkte (= 10 %!) KESt. Bedenken Sie, dass die Steuerpflicht mit dem Tag der Auszahlung laut Ausschüttungsbeschluss eintritt.

TIPP 2: Sind Sie in der glücklichen Lage, mit Ihren Wertpapier-Investments steuerpflichtige Kursgewinne erzielt zu haben? Dann könnten Sie diese auch noch heuer mit dem Steuersatz von 25 % realisieren. Niemand hindert Sie daran, die gleichen Papiere kurz darauf wieder anzuschaffen.

Grunderwerbsteuer vermeiden

Copyright: CONSULTATIO
Die Steuerreform verschärft das Grunderwerbsteuerrecht erheblich. Dadurch verteuern sich häufig Grundstücksübertragungen im engsten Familienkreis. Aber auch für grundstücksbesitzende Gesellschaften gibt es neue Regeln: Ab 2016 geht die Finanz schon dann von einer steuerpflichtigen „Anteilsvereinigung“ aus, wenn 95 % (bisher 100 %) der Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt werden.

TIPP 3: Führen Sie geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften noch heuer durch, um eine Anteilsvereinigung nach den neuen Regeln zu vermeiden. Bedenken Sie: Treuhändig gehaltene Anteile werden künftig ausdrücklich dem Treugeber zugerechnet.

TIPP 4: Grundstücksbesitzende Personengesellschaften müssen Grunderwerbsteuer zahlen, falls innerhalb von fünf Jahren mehr als 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das ist neu (!) und hat nichts mit der Anteilsvereinigung zu tun! Der entsprechende Beobachtungszeitraum beginnt am 1. Jänner 2016. Es kann daher sinnvoll sein, heuer noch einen mehr als 5%igen Personengesellschaftsanteil zu übertragen.

TIPP 5: Warten Sie bis 2016, wenn Sie ein Grundstück außerhalb des Familienbereichs verschenken wollen. Denn der neue Stufentarif gilt für alle unentgeltlichen Grundstücksübertragungen – unabhängig von (verwandtschaftlichen) Nahebeziehungen zwischen Schenkendem und Beschenkten. Dadurch sinkt im kommenden Jahr die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen unter Fremden!

Anstehende Immobilienverkäufe noch heuer abwickeln

Erst im April 2012 hat der Fiskus einen „besonderen 25%igen Einkommensteuersatz“ für Gewinne aus Immobilienverkäufen eingeführt – die sogenannte Immo-ESt. Der Satz steigt 2016 auf 30 %. Zudem wird der bisher zulässige (aber praktisch noch kaum wirksame) Inflationsabschlag wieder abgeschafft. Die Finanz casht damit bei allen inflationsbedingten Wertsteigerungen voll ab.

Rainer Sturm  / pixelio.de
TIPP 6: Liebäugeln Sie ohnehin bereits mit dem – einkommensteuerpflichtigen – Verkauf einer Immobilie, dann schließen Sie den Deal noch heuer ab. Die Einkommensteuerrichtlinien legen als maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (z. B. Kaufvertrag) fest.

Gewinne ab 2016 günstiger besteuert

Das Kernstück der Steuerreform 2015 ist ein neues Tarifmodell. Es hat nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis EUR 11.000,– bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 90.000,– (bisher EUR 60.000,–).

TIPP 7: Die positive Seite an der Steuerreform – im kommenden Jahr sinkt die Einkommensteuer. Nutzen Sie daher heuer alle Möglichkeiten der Ergebnisgestaltung. Denn das bringt Ihnen nicht nur eine Steuerstundung, sondern eine nachhaltige Steuerersparnis.

TIPP 8: Vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht den „Steuertipp-Evergreen“, den Gewinnfreibetrag. Solange er noch besteht, heißt es ihn nutzen! Schaffen Sie es heuer nicht mehr, körperliche Wirtschaftsgüter anzukaufen (mindestens vier Jahre nutzbare Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Gebäude), sollten Sie zumindest in begünstigte Wertpapiere investieren. Bei Wohnbauanleihen sind zwar innerhalb der Behaltedauer keine Kursfeuerwerke zu erwarten, aber durch den Gewinnfreibetrag halbieren sich quasi die Anschaffungskosten!

Neues Jahr, neue Umsatzsteuersätze

Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterlagen, sind ab 2016 mit 13 % besteuert. Darunter fallen etwa der Import von und der Handel mit lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz und Kunstgegenständen. Auch Künstler, Hotellerie, Schwimmbäder, Theater, Zoos, Naturparks sowie Kinos unterliegen dem neuen 13%igen Steuersatz.

TIPP 9: Da sich der Steuersatz ändert, müssen Sie auch Rechnungsformulare sowie Kassen- und Buchhaltungssystemen etc. umstellen. Zudem taucht mit Sicherheit das eine oder andere Abgrenzungsproblem auf. Warten Sie nicht bis Silvester, um die nötigen Anpassungen vorzubereiten!

TIPP 10: Die Steuererhöhung tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Falls Sie Ihrem Lieblingskünstler schon lange ein Werk abkaufen wollten, tun Sie’s noch heuer zum 10%igen Steuersatz!

TIPP 11: Für Beherbergungsbetriebe, Theater, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks sowie für Musik- und Gesangsaufführungen gibt’s eine Galgenfrist. Deren Leistungen verteuern sich erst ab dem 1. Mai 2016.

Rainer Sturm  / pixelio.de

Registrierkassenpflicht beachten

Die Steuerreform 2015/2016 soll sich großteils über Maßnahmen gegen den Abgabenbetrug finanzieren. Um Umsatzverkürzungen zu bekämpfen, kommt die generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen, Stichwort: Registrierkassen.



TIPP 12: Der Fiskus gewährt eine Übergangsfrist. Bis Ende März 2016 drohen keine Finanzstrafen, wenn ein Betrieb die Registrierkassenpflicht noch nicht erfüllt. Wer auch von April bis Ende Juni 2016 nicht gesetzeskonform agiert, muss dafür gute Gründe anführen können. Ab Juli wird dann bestraft.

TIPP 13: Parallel wurde eine Belegerteilungspflicht eingeführt. Auch dafür ist eine Schonfrist bis Ende Juni 2016 vorgesehen.

TIPP 14: Aufgepasst! Unabhängig von den Fristen verfolgen und bestrafen die Behörden in diesem Zeitraum selbstverständlich jede Abgabenhinterziehung.

TIPP 15: Die Kosten für die Anschaffung einer Registrierkasse bzw. eines elektronischen Kassensystems lassen sich sofort absetzen (vorzeitige Abschreibung). Außerdem „belohnt“ der Staat – auf Antrag – den Ankauf mit einer (steuerfreien) Prämie von EUR 200,–.  

Das Bundesministerium für Finanzen informiert zur Registrierkassenpflicht auf seiner Webseite.

Lesen Sie weitere Steuertipps auf unserer Homepage www.consultatio.com

Mittwoch, 9. Dezember 2015

Lohnsteuer und Sozialversicherung

Neue Regeln für Rabatte, Jubiläumsgeld und die Baubranche


Christine Schloß, CONSULTATIO
Autorin: Christine Schloß, CONSULTATIO-Mitarbeiterin

Vieles neu macht die aktuelle Steuerreform: Mit Jahresbeginn 2016 ändern sich zahlreiche Bestimmungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. CONSULTATIO News greift Neuerungen heraus, die für die tägliche Praxis in den Betrieben wichtig sind.

 

Mitarbeiterrabatte: Freigrenze

Rabatte fürs Firmenpersonal waren bisher grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die gute Nachricht: Ab 1. Jänner 2016 bleiben solche Vergünstigungen bis maximal 20 % steuer- und beitragsfrei – vorausgesetzt, sie werden allen oder jedenfalls bestimmten Gruppen der eigenen Arbeitnehmer gewährt. Lässt der Arbeitgeber seiner Belegschaft mehr als 20 % nach, kommt ein Freibetrag zur Anwendung. Dieser liegt bei maximal EUR 1.000,– pro Jahr und Mitarbeiter. Auf welcher Basis berechnen Sie aber nun den zulässigen Rabatt? Maßgeblich ist der Endpreis, den das Unternehmen einem „fremden“ Letztverbraucher anbietet.

Achtung: Liegt der hauseigene Rabattsatz über der 20 %-Freigrenze, müssen Sie als Arbeitgeber die begünstigten Einkäufe Ihrer Mitarbeiter fürs gesamte Kalenderjahr aufzeichnen. Dem Arbeitnehmer wiederum ist es untersagt, rabattierte Waren (oder Dienstleistungen) weiterzuverkaufen oder anderswie zu verwenden, um Geld zu verdienen. Daraus ergibt sich auch eine Mengenbeschränkung: Als Chef dürfen Sie dem einzelnen Mitarbeiter rabattierte Ware nur in einem Ausmaß verkaufen, das Zusatzeinkünfte ausschließt.

Tipp: Stellen Sie durch eine schriftliche Vereinbarung (etwa einen Zusatz zum Dienstvertrag) sicher, dass sich Ihre Dienstnehmer an die gesetzlichen Vorgaben halten!
Parallel zu dieser Neuregelung entfallen ab 2016 die bisher bestehenden abgabenrechtlichen Begünstigungen für den kostenlosen Transport eigener Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen, den Haustrunk, die Freimilch und die Nachlässe bei Versicherungsprämien.

Jubiläumsgelder: Sozialversicherungspflichtig

birgitH  / pixelio.de
Wird anlässlich eines Dienstnehmer- oder Firmenjubiläums Geld ausgezahlt, ist das lohnsteuerpflichtig. Bislang sind dabei aber zumindest ab dem 20. Dienstjubiläum keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen. Damit ist ab 2016 leider Schluss. Der Fiskus streicht ab dem kommenden Jahr außerdem die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung von Prämien für Diensterfindungen und für betriebliche Verbesserungsvorschläge. Kleines Trostpflaster: Gibt’s zum Dienstnehmer- oder Firmenjubiläum Sachzuwendungen, sind diese bis zu EUR 186,– jährlich steuer- und beitragsfrei. Pech hat, wer als Mitarbeiter im gleichen Jahr sein Jubiläum feiert wie der Betrieb: Eine Verdoppelung des Freibetrages ist nicht vorgesehen …

Pkw-Sachbezug: Erhöht

Ab 1. Jänner 2016 steigt der Sachbezug für Dienstautos von 1,5   auf 2 % der Anschaffungskosten, wenn das Fahrzeug mehr als 130 g CO2 pro Kilometer ausstößt. Die neue Sachbezugsobergrenze beträgt daher EUR 960,– pro Monat. Ein Steuerzuckerl gibt’s für reine Elektroautos: Liegt der CO2-Ausstoß bei Null, fallen fünf Jahre lang gar keine Lohnsteuer und Sozialversicherung an! Details dazu finden Sie in CONSULTATIO News 3/2015.

Baubranche: Barzahlung künftig verboten

Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen ab 2016 nicht mehr bar bezahlt werden. Damit will die Finanz sowohl fiktive Lohn- als auch Schwarzlohnzahlungen unterbinden. Das Verbot betrifft alle Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes beschäftigt sind, wenn sie über ein Bankkonto verfügen oder zumindest theoretisch verfügen könnten.

Beachten Sie: Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ist einerlei. Wer gegen das Barzahlungsverbot verstößt, handelt finanzordnungswidrig und fasst bis zu EUR 5.000,– Strafe aus! Für Rückfragen zu diesen und anderen Neuerungen in der Lohn- und Gehaltsverrechnung stehen Ihnen Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen gerne zur Verfügung.

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Immobilienbesitzer als Verlierer der Steuerreform


Wenn der Fiskus  zweimal schröpft

Autorin: Mag. Katharina Koller, CONSULTATIO-Mitarbeiterin 

Die Immobilienertragsteuer und in vielen Fällen auch die Grunderwerbsteuer steigen nächstes Jahr massiv an. Vermieter dürfen ab 2016 zudem weniger abschreiben und müssen den Instandsetzungsaufwand auf längere Zeiträume verteilen. Wer Immobilien hat, zahlt durchs Reformpaket also doppelt drauf.

Mag. Katharina Koller, CONSULTATIO
Sie besitzen Liegenschaften und wollen auch in den kommenden Jahren vermieten oder verpachten? Dann treffen Sie die Auswirkungen der Steuerreform besonders hart. Denn ab 2016 ist die Grundlage für die Gebäudeabschreibung deutlich geschmälert und die Abschreibungsdauer für Instandsetzungsaufwendungen verlängert.

Mehr Grund, weniger Gebäude: Die neue 60:40-Regel

Kosten für Gebäude sind abschreibbar, jene für Grund und Boden nicht. Ging es um die Verteilung dieser beiden Anteile, akzeptierte der Fiskus bisher das Verhältnis von 80 (Gebäude) zu 20 (Grund). Angeblich sind jedoch die Preise für Grund und Boden zuletzt überproportional gestiegen. Daher schreibt der Gesetzgeber ab 2016 ein neues Aufteilungsverhältnis fest: nämlich 60 (Gebäude) zu 40 (Grund)!

Beachten Sie: Betroffen sind nicht nur Neuanschaffungen! Das neue Aufteilungsverhältnis ist ab 2016 für alle Vermietungen im Privatvermögen heranzuziehen, wenn die Absetzung für Abnutzung (AfA) berechnet wird!

Esther Stosch  / pixelio.de
Beispiel: Herr A. schafft 2006 ein bebautes Grundstück um EUR 1.000.000,– an. EUR 800.000,– werden dem Gebäude und EUR 200.000,– dem Grund und Boden zugeordnet. Von 2006 bis Ende 2015 macht Herr A. eine AfA von insgesamt EUR 120.000,– geltend (1,5 % von EUR 800.000,– = EUR 12.000,–; diese Summe mal zehn Jahre). Ende 2015 beträgt der Buchwert des Gebäudes somit EUR  80.000,–. Ab 2016 gilt jedoch die 60:40-Regel. Herr A. darf nur noch 1,5 % von EUR 600.000,– (= 60 % von EUR 1.000.000,–), somit jährlich EUR 9.000,– abschreiben. Die Buchwerte von Gebäude sowie Grund und Boden gilt es wie folgt zu ändern: Den Buchwert des Gebäudes von EUR 680.000,– muss Herr A. per 1. Jänner 2016 zu einem Viertel (also EUR 170.000,–) den Anschaffungskosten (AK) von Grund und Boden zuschlagen. Diese betragen daher EUR 370.000,– (EUR 200.000,– plus EUR 170.000,–). Die neuen fortgeschriebenen AK des Gebäudes liegen bei EUR 510.000,– (EUR 680.000,– minus EUR 170.000,–). Davon ist schließlich die AfA in Höhe von EUR 9.000,– abzuziehen.

Tipp: Sie können die vom Gesetzgeber angenommene 60:40-Regel selbstverständlich widerlegen, indem Sie andere Verhältnisse nachweisen. Außerdem soll bald eine Verordnung des Finanzministers kommen, die regionale Unterschiede zu berücksichtigen verspricht.

Instandsetzung: AfA-Dauer von 15 Jahren!

Lassen Sie ein vermietetes Gebäude des Privatvermögens komplett sanieren, gelten die Kosten als Instandsetzungsaufwand. Dieser ließ sich bislang auf zehn Jahre verteilt abschreiben. Ab 2016 gilt hingegen zwingend eine verlängerte AfA-Dauer von 15 Jahren. Das betrifft auch alle Instandsetzungsbeträge, die Sie bis 2016 noch nicht geltend gemacht haben.

Beispiel: Frau B. gibt 2011 EUR 20.000,– für Instandsetzungsaufwendungen aus. Bis 2015 (somit für fünf Jahre) setzt sie insgesamt Aufwendungen von EUR 10.000,– ab (EUR 20.000,– dividiert durch 10 mal 5). Ab 2016 muss Frau B. die restlichen Aufwendungen (EUR 10.000,–) auf zehn statt auf fünf Jahre verteilen. Die noch offenen Aufwendungen von EUR 10.000,– sind daher jährlich nur mehr mit EUR 1.000,– abzusetzen.

Alles sehr kompliziert? Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen kennen sich aus und zeigen Ihnen gerne den richtigen Weg aus dem Abschreibungsdschungel!

Donnerstag, 29. Oktober 2015

Änderungen bei Grunderwerbsteuergesetz ab 2016

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer sollen Geld in die Staatskasse spülen

Neue 95 %-Regel für Personengesellschaften

von Mag. Hubert CELAR, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Mag. Hubert Celar, CONSULTATIO-Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat das Grunderwerbsteuergesetz schon wieder kräftig novelliert. Das bringt einen geänderten Tarif bei unentgeltlichen Grundstückstransaktionen, eine „Teilentgeltlichkeit“ und den sogenannten Grundstückswert. Aber es gibt auch verschärfte neue Vorschriften für die Anteilsübertragung und -vereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften.

Ab 2016 gilt für Personengesellschaften ein ganz neuer Steuertatbestand, wenn Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Anteilsübertragung – der neue Tatbestand 

Angenommen, eine Personengesellschaft besitzt ein Grundstück, das übertragen werden soll. Nach bisheriger Rechtslage ließ sich die Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn man nicht das Grundstück, sondern schlicht die Anteile an der Personengesellschaft übertrug. Diese Möglichkeit wird ab 2016 durch einen neuen Steuertatbestand speziell für grundstücksbesitzende Personengesellschaften deutlich eingeschränkt! Gehen innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, schuldet die Personengesellschaft nun eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des „Grundstückswertes“. Die fünfjährige Beobachtungsfrist beginnt allerdings frühestens am 1. Januar 2016. Eine Rückwirkung ist damit ausgeschlossen.

CONSULTATIO-Tipp: Spielen Sie mit dem Gedanken, in nächster Zeit mehr als 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft zu übertragen? Dann kann es sinnvoll sein, noch heuer einen mehr als 5%igen Anteil auf die Zielperson oder auf eine Kapitalgesellschaft übergehen zu lassen.

Anteilsvereinigung – Anteilsgrenze nun 95 %

Auch die „Anteilsvereinigung“ wird neu geregelt: Bislang fällt Grunderwerbsteuer an, wenn 100 % der Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, in einer Hand vereinigt werden. Dieser Regelung weichen derzeit noch viele Betroffene aus, indem sie Zwerganteile behalten oder Treuhandlösungen wählen. Um dem einen Riegel vorzuschieben, senkt der Fiskus ab 2016 die Grenze für eine Anteilsvereinigung – und damit die Steuerpflicht – auf 95 %! Beachten Sie: Treuhändig gehaltene Anteile sind künftig ausdrücklich dem Treugeber zuzurechnen. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, kann eine Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile schon durch einen einzigen Erwerbsvorgang eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn
  • durch diesen Erwerb die 95 %-Grenze erstmals erreicht wird oder
  • die 95 %-Grenze bereits erreicht war und durch einen weiteren
Thorben Wengert  / pixelio.de
Rechtsvorgang nicht unterschritten wird!

Eine Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung kam bei Personengesellschaften bisher praktisch nicht vor. Künftig müssen Personengesellschaften zusätzlich zur neuen Anteilsübertragungsgrenze auch die Anteilsvereinigungsgrenze beachten.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen ausdrücklich klargestellt, dass das Inkrafttreten der neuen Rechtslage an sich keinen steuerbaren Tatbestand darstellt.

Konzernunternehmen – Unternehmensgruppe statt Organschaft

Auch mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe können künftig den Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllen. Bislang orientierte sich die Finanz daran, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vorlagen. Ab 2016 ist hingegen in puncto Anteilsvereinigung das Bestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Unternehmensgruppe maßgeblich. Das neue Grunderwerbsteuerrecht wirft zahlreiche Fragen auf. CONSULTATIO-BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.

Mittwoch, 21. Oktober 2015

"Zuschleicher"-Kapital geht's an den Kragen

Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein rückwirkend melden

Dem „Zuschleicher“-Kapital geht’s an den Kragen


von Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO

Nachdem Österreich mit den Eidgenossen und dem benachbarten Fürstentum Steuerabkommen
Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO
geschlossen hatte, floss etliches Schwarzgeld zurück in die Alpenrepublik … heimlich. Die „Zuschleicher“ wollten so der Besteuerung entkommen. Doch jetzt gibt es ein böses Erwachen: Die Steuerreform 2015 bringt eine Meldepflicht für solche Kapitalströme.

Dass zahlreiche Österreicher die seinerzeit abgeschlossenen Steuerabkommen zu umgehen versuchten, ist kein Geheimnis. Dafür transferierten sie ihre Gelder unter dem Schutz des österreichischen Bankgeheimnisses zurück nach Österreich. Nun nimmt der Fiskus diese Kapitalflüsse ins Visier. Sie müssen von den österreichischen Banken nachträglich ans Finanzamt gemeldet werden – außer der Empfänger leistet „freiwillig“ eine anonyme Einmalzahlung.

Welche Zuflüsse sind meldepflichtig?

Die Neuregelung erfasst Zuflüsse von zumindest EUR 50.000,– auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten, die
  • aus der Schweiz im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012
  • aus Liechtenstein im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013
erfolgten. Dies betrifft nur Konten und Depots von natürlichen Personen oder von liechtensteinischen Stiftungen. Geschäftskonten sind ausgenommen.

Haben Sie das überwiesene Kapital steuerehrlich erworben und in der Vergangenheit alle Zinsen ordnungsgemäß versteuert, können Sie der Meldung an die Finanz gelassen entgegenblicken. Wer allerdings Schwarzgeld nach Österreich zurückfließen ließ, muss sich relativ kurzfristig zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
  1. Er behält die weiße Steuerweste, indem er eine anonyme Einmalzahlung leistet.
  2. Er erstattet (rechtzeitig!) Selbstanzeige.

Wie funktioniert die anonyme Einmalzahlung?

Andreas Hermsdorf  / pixelio.de
Reuige Schwarzgeldsünder erklären ihrem Kreditinstitut bis einschließlich 31. März 2016 unwiderruflich und schriftlich, eine Nachversteuerung im Wege der Einmalzahlung vornehmen zu wollen. Diese Einmalzahlung beträgt – pauschal – 38 % der zugeflossenen Vermögenswerte. Die Bank behält die so errechnete Abgeltungssteuer ein und führt sie bis 30. September 2016 an den Staat ab. Außerdem bestätigt sie dem Steuerpflichtigen, dass die Abgabe bezahlt ist. Er braucht dann keine weitere Meldung an das Finanzamt zu machen.

Gibt der Steuersünder hingegen bis 31. März 2016 keine schriftliche Anweisung zur Zahlung der Abgeltungssteuer, muss die Bank der Finanz die Zuflüsse jedenfalls bis spätestens 31. Dezember 2016 melden. Beachten Sie dabei: Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, Betroffene vorher zu kontaktieren. Und die Meldung wirkt nicht wie eine Selbstanzeige!

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Zeigen Sie sich rechtzeitig selbst an, falls es sich beim meldepflichtigen Kapitalzufluss um Geld handelt, das in Österreich seinerzeit nicht ordnungsgemäß versteuert wurde. Sinnvoll kann die Selbstanzeige vor allem dann sein, wenn Sie eine etwaige Nachversteuerung (inklusive betragsabhängigen Erhöhungszuschlags) weniger kostet als die 38%ige anonyme Abgeltungssteuer. Eine Selbstanzeige wirkt allerdings nur dann strafbefreiend, wenn sie formal einwandfrei ist. Außerdem muss sie über die Bühne gehen, bevor die Abgabenbehörden das Vergehen entdecken! Wenden Sie sich im Fall des Falles daher unbedingt an Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen.

Donnerstag, 15. Oktober 2015

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Bares darf nur noch Wahres sein!

von Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Der Fiskus will die Tarifreform 2015 zu einem beträchtlichen Teil finanzieren, indem er Steuer- und Sozialbetrug eindämmt. Alleine der Kampf gegen die Steuerhinterziehung bei Bargeschäften soll jährlich EUR 900 Mio. bringen. Die wichtigste „Waffe“ ist die neue Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Sie tritt 2016 in Kraft.
Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Registrierkasse nun Standard

Unternehmer müssen ab 1. Jänner 2016 ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse einzeln erfassen, um die Tageslosung zu ermitteln. Kassensysteme oder sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme – ob Kassenwaage, Taxameter oder ein „normaler Computer“ mit einem Fakturierungsprogramm und ohne Bargeldbehälter – sind ebenfalls zulässig. Die neue Pflicht gilt für Betriebe, die pro Jahr mehr als EUR 15.000,– netto umsetzen und dabei über EUR 7.500,– Barumsätze erzielen. Als Barumsatz gilt jeder Umsatz, bei dem die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Darunter fallen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen. Die Kasse oder das verwendete Aufzeichnungssystem muss ab 1. Jänner 2017 zudem einen besonderen Manipulationsschutz eingebaut haben.

Jedem Kunden seinen Beleg

Unternehmer haben ab 1. Jänner 2016 jedem Barzahler verpflichtend eine Quittung auszustellen. Auch hier gilt: Der Griff zu Bankomat- oder Kreditkarte, Scheck, Gutschein und Co. stellt eine Barzahlung dar. Der Kunde wiederum hat die Rechnung entgegenzunehmen und zumindest aufzubewahren, bis er das Geschäft verlassen hat. Wer sie im Laden liegenlässt, macht sich jedoch nicht strafbar. Der ausgehändigte Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden
  • Unternehmers
  • eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer
  • das Datum
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
  • oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
  • den Zahlungsbetrag
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine Speicherung auf Datenträgern anzufertigen und sieben Jahre lang aufzubewahren. Beachten Sie: Mit wenigen Ausnahmen (siehe S. 5) müssen auch jene Unternehmer Belege ausgeben, die nicht über Registrierkassen verfügen.

CONSULTATIO, 1210 Wien

CONSULTATIO-Tipp: Die Erfordernisse fürs Erstellen der Belege
gelten unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Achten Sie bei der Beleggestaltung und -ausgabe darauf, nicht kraft Rechnungslegung plötzlich doppelt umsatzsteuerpflichtig zu werden. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen unterstützen Sie gerne!

 

 

Verordnungen klären Praxisfragen

Zur Registrierkassensicherheit und zum Barumsatz gibt’s inzwischen Verordnungen. Sie behandeln wichtige Praxisfragen:

Welcher Umsatz ist maßgeblich?

Wie eingangs erwähnt, brauchen Betriebe bereits ab 1. Jänner 2016 eine Registrierkasse, falls sie schon 2015 die Umsatzgrenzen (EUR 15.000,– Jahresumsatz mit mehr als EUR 7.500,– Barumsatz) überschreiten. Wichtig: Die Verpflichtung kann später auch unterjährig eintreten – nämlich genau vier Monate, nachdem die Jahres- und die Barumsatzgrenze überschritten sind.

Ausnahmen und Erleichterungen

Die sogenannte „Kalte-Hände-Regel“ kommt Geschäftsleuten zugute, die ihre Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten, Straßen oder Plätzen (jedoch nicht in fest umschlossenen Räumen
oder in Verbindung damit) machen. Sie müssen bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,– weder eine Registrierkasse anschaffen noch Belege ausgeben. Ihre Losung dürfen sie weiterhin durch
„Kassasturz“ ermitteln. Führen gemeinnützige Körperschaften einen „unentbehrlichen Geschäftsbetrieb“, brauchen sie dort ebenfalls keine Registrierkasse. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Sport- oder Theaterverein bei seinen Veranstaltungen Eintrittsgeld einnimmt. Bei „kleinenVereinsfesten“ (Feuerwehr, Pfarre) ist in der Regel der „Kassasturz“ebenfalls ausreichend. Leichter haben es auch „mobile Unternehmer“ wie z. B. Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter oder Fremdenführer, die ihre Leistung außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
Sie sind zwar nicht generell von der Registrierkassenpflicht befreit, dürfen sich bei ihren Außer-Haus-Umsätzen aber zunächst auf einen Beleg (Paragon, händische Rechnung) beschränken. Bei
der Rückkehr haben sie den jeweiligen Geschäftsfall allerdings ohne Aufschub in die elektronische Registrierkasse einzugeben. Sondervorschriften bestehen weiters für Firmen, die Warenausgabe- und
Dienstleistungsautomaten oder Online-Shops betreiben. Erwarten Sie also keinen Beleg aus dem „Wuzzler“ oder dem Kaffeeautomaten!
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2017: Manipulationsschutz, neue Meldepflichten

Alle Registrierkassen müssen ab Anfang 2017 durch eine spezielle Sicherheitseinrichtung manipulationsgeschützt sein. Der betreffende Schutzmechanismus ist via FinanzOnline zu registrieren und dabei für jede Kasse eine eindeutige Identifikationsnummer zu nennen. Im Finanzministerium richtet man dafür eine neue Datenbank ein, die – dem jeweiligen Unternehmer zugeordnet – jede Registrierkasse einzeln erfasst.

Fällt eine Registerkasse oder gar die Signatureinheit aus, muss das der Unternehmer oder sein Steuerberater sofort dem Finanzamt melden. In der Datenbank werden dann Ursache, Beginn und Ende des Ausfalls aufgezeichnet. Zudem sind vom Unternehmer spezielle Ausdrucke zu erstellen und aufzubewahren. Falls gar keine Registrierkasse mehr funktioniert, gilt es die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Die Vorschriften, die der Verordnungsentwurf diesbezüglich enthält, lassen für Betriebsprüfungen einiges befürchten – die Prüfer werden häufig formale Fehler orten, was wiederum der Behörde eine Schätzbefugnis verschaffen könnte … So viel übrigens auch zum Thema Bürokratieabbau. Wünschen Sie Ihren Registrierkassen und Signaturerstellungseinheiten also ein langes, störungsfreies Leben. Sonderbestimmungen gibt es für „geschlossene Gesamtsysteme“, in denen Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden und mehr als 30 Registrierkassen in Betrieb sind.

Manipulation: Satte Finanzstrafen drohen

Wer mit einschlägiger Software die Registerkassen manipuliert, um Steuern zu hinterziehen, begeht Abgabenbetrug. Dafür droht im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Jene, die ein Manipulationsprogramm bereitstellen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000,– rechnen!

Staatliche Prämie, Sofortabschreibung

Der Fiskus unterstützt die Anschaffung von Registrierkassen: Wer den Kauf zwischen 1. März 2015 und 31. Dezember 2016 tätigt, kann eine Prämie von EUR 200,– (bzw. bei Kassensystemen EUR 30,– pro Erfassungseinheit) beantragen. Zudem lassen sich die Ausgaben für Geräte und Umrüstungen im Jahr der Anschaffung voll absetzen.

Wichtig: Dokumentieren Sie, warum der Umsatz steigt!

Kommt es nach Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in einem Betrieb plötzlich zu „überraschenden“ Umsatzsteigerungen, werden die Finanzämter einen strengen Blick auf die Vorjahre werfen – und allenfalls die Besteuerung auf dem Schätzungswege erhöhen. Das hat das Finanzministerium bereits angekündigt.

CONSULTATIO, 1210 Wien
CONSULTATIO-Tipp: Dokumentieren Sie allfällige Veränderungen in Ihrer Firma genau, um im
Falle des Falles glaubhaft argumentieren zu können, wenn Marketingmaßnahmen, Geschäftserweiterungen, besonderer Einsatz oder neue Ideen heuer und in den kommenden Jahren mit Umsatzsteigerungen belohnt werden.

Montag, 12. Oktober 2015

Fiskus hebt Pkw-Sachbezug kräftig an


Privatnutzung von Firmenautos ab 2016 teurer/ E-Cars ausgenommen

Fiskus hebt Pkw-Sachbezug kräftig an

von Barbara Gschwendtner, CONSULTATIO-Mitarbeiterin
Barbara Gschwendtner, CONSULTATIO


Nutzen Sie Ihren Dienstwagen auch privat? Dann müssen Sie künftig tiefer in die Tasche greifen: Ab dem kommenden Jahr kassiert die Finanz dafür nämlich mehr Lohnsteuer. Um das Steuersystem umweltfreundlicher zu machen, sind CO2-emissionsarme Fahrzeuge begünstigt. Und reine Elektroautos sind überhaupt vom Lohnsteuerabzug ausgenommen – sie können sogar zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Darf ein Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch privat nutzen, gilt das als sogenannter Sachbezug. Dafür wird Lohnsteuer fällig – wie viel, ist von den Anschaffungskosten des Pkw (und von den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern) abhängig. Derzeit beträgt der Sachbezug monatlich 1,5 % der Pkw-Anschaffungskosten, maximal jedoch EUR 720,–. Ab dem Jahr 2016 steigt der Sachbezugswert auf 2 %, gedeckelt mit EUR 960,– monatlich. Ein gut verdienender Dienstnehmer verliert pro Jahr allein dadurch EUR 1.440,– von dem, was ihm die aktuelle Steuerreform anderswo bringt.

Geringer CO2-Ausstoß, niedrigerer Sachbezugswert

Liegt der CO2-Ausstoß Ihres privat genutzten und 2016 oder früher angeschafften Dienstautos bei weniger als 130 Gramm CO2 pro Kilometer, wirkt sich das nicht nur für die Umwelt günstig aus: In diesem Falle bleibt nämlich der Sachbezugswert auch in den nächsten Jahren bei 1,5 % bzw. maximal EUR 720,–. Maßgeblich hierfür ist der „kombinierte CO2-Kraftstoffverbrauch“ laut Typenschein.
Aber: Die erwähnte Emissionsobergrenze sinkt von 2017 bis 2020 schrittweise jährlich um drei Gramm pro Kilometer. Ein 2017 gekaufter Firmenwagen darf also nur mehr 127 Gramm pro Kilometer ausstoßen, wenn Sie vom niedrigen Sachbezug profitieren wollen. 2020 werden dann nur mehr 118 Gramm pro Kilometer erlaubt sein.

Elektroantrieb sichert befristete Steuerbefreiung

Ein ordentliches Steuerzuckerl gibt es für Autos, die ohne jeglichen CO2-Ausstoß unterwegs sind – also Pkw oder Kombis mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb: Dafür dürfen Sie einen Sachbezugswert von Null ansetzen, womit auch keine Lohnsteuer fällig wird. Die Begünstigung läuft allerdings in fünf Jahren, also 2020, wieder aus.

Vorsteuerabzug für E-Cars: Ja, aber mit Einschränkungen!

Pkw ohne CO2-Ausstoß haben noch einen weiteren Vorteil: Für sie ist ab 2016 ein Vorsteuerabzug möglich. Auf dem Weg dorthin lauern jedoch einige Fallstricke, auf die Sie achtgeben sollten:
  • Beim Dienstgeber müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sein – also zum Beispiel die Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und ordnungsgemäße Rechnungen.
  • Die Anschaffungskosten des Fahrzeuges dürfen insgesamt EUR 80.000,– brutto nicht übersteigen.
  • Soweit der Anschaffungspreis mehr als EUR 40.000,– brutto ausmacht, muss Umsatzsteuer für einen sogenannten Eigenverbrauch entrichtet werden. Der maximale Vorsteuerabzug beträgt daher per Saldo EUR 6.666,67.
  • Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Rudolpho Duba/pixelio.de

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