Regierung bittet ab 1. März kräftig zur Kassa
von Wolfgang Zwettler - CONSULTATIO-Geschäftsführer
Ende Februar hat der Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2014 beschlossen. Es bringt etliche Steuererhöhungen und Maßnahmen, die nicht gerade dazu angetan sind, Österreich als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen. „Keine neuen Steuern“ hatte ein Wahlversprechen geheißen … Es musste dem Diktat der leeren Kassen weichen.
Ein Blick auf die
voraussichtlichen Auswirkungen des Abgabenänderungsgesetzes zeigt: Bei den
Autofahrern ist immer etwas zu holen. Allein durch die Erhöhung von
Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer sowie NOVA wandern bis 2018 zusätzliche
EUR 1,35 Milliarden in den Staatssäckel. Auch die Raucher werden in den
nächsten fünf Jahren mit zusätzlichen EUR 1,2 Milliarden an Tabak- und
Umsatzsteuer geschröpft. Außerdem sagt die Regierung „Goodbye“ zum Golden
Handshake (siehe Seite 7). Und die „GmbH light“ haucht im zarten Alter von nur
acht Monaten wieder ihr Leben aus (siehe Seite 3). Damit aber noch lange nicht
genug des Ungemachs, das Ihnen das
Abgabenänderungsgesetz bringt!
Gewinnfreibetrag: Einschränkungen
Schon 2012 verringerte
der Gesetzgeber den Freibetrag für Jahresgewinne ab EUR 175.000,– deutlich.
Allerdings sollte diese Maßnahme nur befristet gelten, nämlich für die Jahre
2013 bis 2016. Mit dem
Belastungspaket verschiebt sich die Frist vorerst bis zum Sankt Nimmerleinstag.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, sind außerdem nur noch
Investitionen in bestimmte
Sachanlagegüter anrechenbar. Bisher konnten Sie ja mit einer Reihe begünstigter
Wertpapiere für die Deckung des Gewinnfreibetrages sorgen. Dass diese
Möglichkeit für die Jahre 2014 bis 2016 komplett
entfallen sollte, hat – vor allem in weniger anlagenintensiven Unternehmen –
für heftigen Protest gesorgt. Mit (kleinem) Erfolg: Zumindest Investitionen in
Wohnbauanleihen bleiben begünstigt. Haben Sie vor 2014 Wertpapiere angekauft,
um an den Gewinnfreibetrag zu kommen, läuft die vierjährige Behaltefrist für
diese unverändert weiter.
Abzugsverbot für Spitzengehälter
Die Koalition führt de
facto eine Obergrenze für Spitzenverdienste ein. Erhält ein Manager Geld- und
Sachbezüge von mehr als EUR 500.000,– im Jahr, kann seine Firma den darüber
hinausgehenden Betrag ab sofort nicht
mehr als Betriebsausgabe in Abzug bringen. Damit nimmt der Fiskus nicht nur die
Gehälter echter Dienstnehmer ins Visier. Er schielt auch auf Vergütungen an
alle Personen, die in vergleichbarer Weise in ein Unternehmen eingegliedert
sind – also zum Beispiel Vorstände einer AG, Gesellschafter- Geschäftsführer
oder freie Dienstleister. Ausgenommen ist hingegen jeglicher Auslagenersatz,
wie etwa für Reisekosten. Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein
volles Kalenderjahr erbracht, errechnet sich der Höchstbetrag anteilig – und
zwar monatsweise.
Das Abzugsverbot gilt
auch für Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und -rückstellungen sowie für
freiwillige Abfertigungen, soweit sie beim Dienstnehmer nicht (mehr) mit 6 %
versteuert werden.
Weiterhin ungekürzt abzugsfähig bleiben gesetzliche Abfertigungsbeträge. Unter
die neue Regel, die Fachleute übrigens als besonders standortfeindlich
klassifizieren, fallen alle ab dem 1. März 2014
anfallenden Auszahlungen – außer sie beruhen auf einem vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossenen Sozialplan.
Rückstellungen: Neue Regeln fürs Abzinsen
Rückstellungen für in
der Zukunft schlagend werdende Verbindlichkeiten waren bisher einheitlich nur
mit 80 % ertragssteuerwirksam. Die restlichen 20 % stellten eine pauschale
Abzinsung dar. In Zukunft ist der Teilwert
von langfristigen Rückstellungen hingegen mit fixen 3,5 % über die
voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Das neue Modell wird für erstmalige
Rückstellungen in Wirtschaftsjahren schlagend, die nach dem 30. Juni 2014
enden.
Was geschieht mit bereits bestehenden langfristigen Rückstellungen?
Für sie wird
grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortgeführt – sofern sich bei einer
Abzinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt.
Und wenn doch? Dann ist die Differenz gewinnerhöhend
aufzulösen und auf drei Jahre verteilt nachzuversteuern. Für steuerliche
Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen gilt weiterhin der – unrealistisch
hohe – Abzinsungsfaktor von 6 %!
Verlustvortrag neu:
Ein Danaergeschenk?
Verluste aus Vorjahren ließen sich bis dato zu maximal 75 %
mit den Gewinnen des laufenden Jahres gegenverrechnen. Mit dieser
Verrechnungsgrenze ist für Einkommensteuerpflichtige ab 2014 Schluss! Bei der
Körperschaftsteuer bleibt sie aber weiterhin bestehen. Auf den ersten Blick
scheint die Maßnahme für Selbständige ja positiv. Tatsächlich belastet sie
kleinere Einkommen zusätzlich, weil
Verluste mit ohnehin steuerfreien Einkommensteilen zu verrechnen sind.
Keine Amtshilfe: Nachversteuern ausländischer Verluste!
Berechnet der
österreichische Fiskus die Einkommensteuer, berücksichtigt er grundsätzlich
auch im Ausland entstandene Verluste. Sobald sich diese aber im anderen Staat
verwerten lassen, sind die Abgänge (etwa aus
Betriebsstätten oder Vermietung im Ausland) bei uns nachzuversteuern. Bisher
hat sich der Fiskus in Geduld geübt, wenn’s ums nachträgliche Versteuern
bestimmter Auslandsverluste ging. Ab 2015 endet sein langer Atem, zumindest in
gewissen Fällen: Denn dann heißt es die Abgänge bereits nach drei Jahren
nachversteuern, wenn mit dem Staat, in dem sie anfallen, keine umfassende
Amtshilfe („große Auskunftsklausel“ im Doppelbesteuerungsabkommen) vereinbart ist. Konkret
geht es z.B. um Verluste, die in China, Russland, der Ukraine oder Indien
entstehen. Bis zur Veranlagung 2014 berücksichtigte und noch nicht
nachversteuerte Abgänge sind mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2016
bis 2018 nachzuversteuern. Werden ausländische Töchtergesellschaften oder
Betriebsstätten bis Ende 2016 aufgegeben, ohne dass sich die Verluste im
Ausland verwerten lassen, entfällt die Nachversteuerung in Österreich!
Gruppenbesteuerung eingeschränkt
Seit 1. März 2014 darf
man ausländische Körperschaften nur noch unter einer bestimmten Voraussetzung
in eine österreichische Unternehmensgruppe aufnehmen: wenn sie in einem Mitgliedsland
der EU oder in einem Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe
(„große Auskunftsklausel“) besteht. Erfüllt ein ausländisches Gruppenmitglied
diese Voraussetzung nicht, scheidet es per Gesetz mit 1. Jänner 2015 aus der
Unternehmensgruppe aus. Wer hier ausländische Verluste bereits in der
Vergangenheit geltend gemacht hat, muss sie auf die Jahre 2015 bis 2017
verteilt nachversteuern. Neu geregelt ist auch, wie ausländische Verluste mit
positiven inländischen Gruppeneinkünften zu verrechnen sind: ab 2015 nämlich
nur noch zu maximal 75 %.
Darüber hinausgehende
ausländische Abgänge können jedoch auf die Folgejahre vorgetragen werden. Für
Beteiligungsakquisitionen entfällt ab dem 1. März 2014 die Möglichkeit, den
Firmenwert eines Gruppenmitgliedes abzuschreiben. Und auch die
Firmenwertabschreibungen für bestehende Gruppenmitglieder sind
künftig so eingeschränkt, dass sie im Wesentlichen nur noch für inländische
Beteiligungen zustehen.
Gesellschaftsteuer entfällt ab 2016
Last but not least: Mit
Ende 2015 ist die Gesellschaftsteuer Geschichte. Sie können mit Kapitalerhöhungen
und Gesellschafterzuschüssen bis 2016 warten? Tun Sie das, denn so ersparen Sie
sich die 1%-ige Abgabe!
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