Donnerstag, 29. Oktober 2015

Änderungen bei Grunderwerbsteuergesetz ab 2016

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer sollen Geld in die Staatskasse spülen

Neue 95 %-Regel für Personengesellschaften

von Mag. Hubert CELAR, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Mag. Hubert Celar, CONSULTATIO-Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat das Grunderwerbsteuergesetz schon wieder kräftig novelliert. Das bringt einen geänderten Tarif bei unentgeltlichen Grundstückstransaktionen, eine „Teilentgeltlichkeit“ und den sogenannten Grundstückswert. Aber es gibt auch verschärfte neue Vorschriften für die Anteilsübertragung und -vereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften.

Ab 2016 gilt für Personengesellschaften ein ganz neuer Steuertatbestand, wenn Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Anteilsübertragung – der neue Tatbestand 

Angenommen, eine Personengesellschaft besitzt ein Grundstück, das übertragen werden soll. Nach bisheriger Rechtslage ließ sich die Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn man nicht das Grundstück, sondern schlicht die Anteile an der Personengesellschaft übertrug. Diese Möglichkeit wird ab 2016 durch einen neuen Steuertatbestand speziell für grundstücksbesitzende Personengesellschaften deutlich eingeschränkt! Gehen innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, schuldet die Personengesellschaft nun eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des „Grundstückswertes“. Die fünfjährige Beobachtungsfrist beginnt allerdings frühestens am 1. Januar 2016. Eine Rückwirkung ist damit ausgeschlossen.

CONSULTATIO-Tipp: Spielen Sie mit dem Gedanken, in nächster Zeit mehr als 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft zu übertragen? Dann kann es sinnvoll sein, noch heuer einen mehr als 5%igen Anteil auf die Zielperson oder auf eine Kapitalgesellschaft übergehen zu lassen.

Anteilsvereinigung – Anteilsgrenze nun 95 %

Auch die „Anteilsvereinigung“ wird neu geregelt: Bislang fällt Grunderwerbsteuer an, wenn 100 % der Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, in einer Hand vereinigt werden. Dieser Regelung weichen derzeit noch viele Betroffene aus, indem sie Zwerganteile behalten oder Treuhandlösungen wählen. Um dem einen Riegel vorzuschieben, senkt der Fiskus ab 2016 die Grenze für eine Anteilsvereinigung – und damit die Steuerpflicht – auf 95 %! Beachten Sie: Treuhändig gehaltene Anteile sind künftig ausdrücklich dem Treugeber zuzurechnen. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, kann eine Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile schon durch einen einzigen Erwerbsvorgang eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn
  • durch diesen Erwerb die 95 %-Grenze erstmals erreicht wird oder
  • die 95 %-Grenze bereits erreicht war und durch einen weiteren
Thorben Wengert  / pixelio.de
Rechtsvorgang nicht unterschritten wird!

Eine Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung kam bei Personengesellschaften bisher praktisch nicht vor. Künftig müssen Personengesellschaften zusätzlich zur neuen Anteilsübertragungsgrenze auch die Anteilsvereinigungsgrenze beachten.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen ausdrücklich klargestellt, dass das Inkrafttreten der neuen Rechtslage an sich keinen steuerbaren Tatbestand darstellt.

Konzernunternehmen – Unternehmensgruppe statt Organschaft

Auch mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe können künftig den Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllen. Bislang orientierte sich die Finanz daran, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vorlagen. Ab 2016 ist hingegen in puncto Anteilsvereinigung das Bestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Unternehmensgruppe maßgeblich. Das neue Grunderwerbsteuerrecht wirft zahlreiche Fragen auf. CONSULTATIO-BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.

Mittwoch, 21. Oktober 2015

"Zuschleicher"-Kapital geht's an den Kragen

Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein rückwirkend melden

Dem „Zuschleicher“-Kapital geht’s an den Kragen


von Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO

Nachdem Österreich mit den Eidgenossen und dem benachbarten Fürstentum Steuerabkommen
Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO
geschlossen hatte, floss etliches Schwarzgeld zurück in die Alpenrepublik … heimlich. Die „Zuschleicher“ wollten so der Besteuerung entkommen. Doch jetzt gibt es ein böses Erwachen: Die Steuerreform 2015 bringt eine Meldepflicht für solche Kapitalströme.

Dass zahlreiche Österreicher die seinerzeit abgeschlossenen Steuerabkommen zu umgehen versuchten, ist kein Geheimnis. Dafür transferierten sie ihre Gelder unter dem Schutz des österreichischen Bankgeheimnisses zurück nach Österreich. Nun nimmt der Fiskus diese Kapitalflüsse ins Visier. Sie müssen von den österreichischen Banken nachträglich ans Finanzamt gemeldet werden – außer der Empfänger leistet „freiwillig“ eine anonyme Einmalzahlung.

Welche Zuflüsse sind meldepflichtig?

Die Neuregelung erfasst Zuflüsse von zumindest EUR 50.000,– auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten, die
  • aus der Schweiz im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012
  • aus Liechtenstein im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013
erfolgten. Dies betrifft nur Konten und Depots von natürlichen Personen oder von liechtensteinischen Stiftungen. Geschäftskonten sind ausgenommen.

Haben Sie das überwiesene Kapital steuerehrlich erworben und in der Vergangenheit alle Zinsen ordnungsgemäß versteuert, können Sie der Meldung an die Finanz gelassen entgegenblicken. Wer allerdings Schwarzgeld nach Österreich zurückfließen ließ, muss sich relativ kurzfristig zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
  1. Er behält die weiße Steuerweste, indem er eine anonyme Einmalzahlung leistet.
  2. Er erstattet (rechtzeitig!) Selbstanzeige.

Wie funktioniert die anonyme Einmalzahlung?

Andreas Hermsdorf  / pixelio.de
Reuige Schwarzgeldsünder erklären ihrem Kreditinstitut bis einschließlich 31. März 2016 unwiderruflich und schriftlich, eine Nachversteuerung im Wege der Einmalzahlung vornehmen zu wollen. Diese Einmalzahlung beträgt – pauschal – 38 % der zugeflossenen Vermögenswerte. Die Bank behält die so errechnete Abgeltungssteuer ein und führt sie bis 30. September 2016 an den Staat ab. Außerdem bestätigt sie dem Steuerpflichtigen, dass die Abgabe bezahlt ist. Er braucht dann keine weitere Meldung an das Finanzamt zu machen.

Gibt der Steuersünder hingegen bis 31. März 2016 keine schriftliche Anweisung zur Zahlung der Abgeltungssteuer, muss die Bank der Finanz die Zuflüsse jedenfalls bis spätestens 31. Dezember 2016 melden. Beachten Sie dabei: Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, Betroffene vorher zu kontaktieren. Und die Meldung wirkt nicht wie eine Selbstanzeige!

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Zeigen Sie sich rechtzeitig selbst an, falls es sich beim meldepflichtigen Kapitalzufluss um Geld handelt, das in Österreich seinerzeit nicht ordnungsgemäß versteuert wurde. Sinnvoll kann die Selbstanzeige vor allem dann sein, wenn Sie eine etwaige Nachversteuerung (inklusive betragsabhängigen Erhöhungszuschlags) weniger kostet als die 38%ige anonyme Abgeltungssteuer. Eine Selbstanzeige wirkt allerdings nur dann strafbefreiend, wenn sie formal einwandfrei ist. Außerdem muss sie über die Bühne gehen, bevor die Abgabenbehörden das Vergehen entdecken! Wenden Sie sich im Fall des Falles daher unbedingt an Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen.

Donnerstag, 15. Oktober 2015

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Bares darf nur noch Wahres sein!

von Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Der Fiskus will die Tarifreform 2015 zu einem beträchtlichen Teil finanzieren, indem er Steuer- und Sozialbetrug eindämmt. Alleine der Kampf gegen die Steuerhinterziehung bei Bargeschäften soll jährlich EUR 900 Mio. bringen. Die wichtigste „Waffe“ ist die neue Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Sie tritt 2016 in Kraft.
Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Registrierkasse nun Standard

Unternehmer müssen ab 1. Jänner 2016 ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse einzeln erfassen, um die Tageslosung zu ermitteln. Kassensysteme oder sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme – ob Kassenwaage, Taxameter oder ein „normaler Computer“ mit einem Fakturierungsprogramm und ohne Bargeldbehälter – sind ebenfalls zulässig. Die neue Pflicht gilt für Betriebe, die pro Jahr mehr als EUR 15.000,– netto umsetzen und dabei über EUR 7.500,– Barumsätze erzielen. Als Barumsatz gilt jeder Umsatz, bei dem die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Darunter fallen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen. Die Kasse oder das verwendete Aufzeichnungssystem muss ab 1. Jänner 2017 zudem einen besonderen Manipulationsschutz eingebaut haben.

Jedem Kunden seinen Beleg

Unternehmer haben ab 1. Jänner 2016 jedem Barzahler verpflichtend eine Quittung auszustellen. Auch hier gilt: Der Griff zu Bankomat- oder Kreditkarte, Scheck, Gutschein und Co. stellt eine Barzahlung dar. Der Kunde wiederum hat die Rechnung entgegenzunehmen und zumindest aufzubewahren, bis er das Geschäft verlassen hat. Wer sie im Laden liegenlässt, macht sich jedoch nicht strafbar. Der ausgehändigte Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden
  • Unternehmers
  • eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer
  • das Datum
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
  • oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
  • den Zahlungsbetrag
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine Speicherung auf Datenträgern anzufertigen und sieben Jahre lang aufzubewahren. Beachten Sie: Mit wenigen Ausnahmen (siehe S. 5) müssen auch jene Unternehmer Belege ausgeben, die nicht über Registrierkassen verfügen.

CONSULTATIO, 1210 Wien

CONSULTATIO-Tipp: Die Erfordernisse fürs Erstellen der Belege
gelten unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Achten Sie bei der Beleggestaltung und -ausgabe darauf, nicht kraft Rechnungslegung plötzlich doppelt umsatzsteuerpflichtig zu werden. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen unterstützen Sie gerne!

 

 

Verordnungen klären Praxisfragen

Zur Registrierkassensicherheit und zum Barumsatz gibt’s inzwischen Verordnungen. Sie behandeln wichtige Praxisfragen:

Welcher Umsatz ist maßgeblich?

Wie eingangs erwähnt, brauchen Betriebe bereits ab 1. Jänner 2016 eine Registrierkasse, falls sie schon 2015 die Umsatzgrenzen (EUR 15.000,– Jahresumsatz mit mehr als EUR 7.500,– Barumsatz) überschreiten. Wichtig: Die Verpflichtung kann später auch unterjährig eintreten – nämlich genau vier Monate, nachdem die Jahres- und die Barumsatzgrenze überschritten sind.

Ausnahmen und Erleichterungen

Die sogenannte „Kalte-Hände-Regel“ kommt Geschäftsleuten zugute, die ihre Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten, Straßen oder Plätzen (jedoch nicht in fest umschlossenen Räumen
oder in Verbindung damit) machen. Sie müssen bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,– weder eine Registrierkasse anschaffen noch Belege ausgeben. Ihre Losung dürfen sie weiterhin durch
„Kassasturz“ ermitteln. Führen gemeinnützige Körperschaften einen „unentbehrlichen Geschäftsbetrieb“, brauchen sie dort ebenfalls keine Registrierkasse. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Sport- oder Theaterverein bei seinen Veranstaltungen Eintrittsgeld einnimmt. Bei „kleinenVereinsfesten“ (Feuerwehr, Pfarre) ist in der Regel der „Kassasturz“ebenfalls ausreichend. Leichter haben es auch „mobile Unternehmer“ wie z. B. Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter oder Fremdenführer, die ihre Leistung außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
Sie sind zwar nicht generell von der Registrierkassenpflicht befreit, dürfen sich bei ihren Außer-Haus-Umsätzen aber zunächst auf einen Beleg (Paragon, händische Rechnung) beschränken. Bei
der Rückkehr haben sie den jeweiligen Geschäftsfall allerdings ohne Aufschub in die elektronische Registrierkasse einzugeben. Sondervorschriften bestehen weiters für Firmen, die Warenausgabe- und
Dienstleistungsautomaten oder Online-Shops betreiben. Erwarten Sie also keinen Beleg aus dem „Wuzzler“ oder dem Kaffeeautomaten!
Registrierkasse kaufen!

2017: Manipulationsschutz, neue Meldepflichten

Alle Registrierkassen müssen ab Anfang 2017 durch eine spezielle Sicherheitseinrichtung manipulationsgeschützt sein. Der betreffende Schutzmechanismus ist via FinanzOnline zu registrieren und dabei für jede Kasse eine eindeutige Identifikationsnummer zu nennen. Im Finanzministerium richtet man dafür eine neue Datenbank ein, die – dem jeweiligen Unternehmer zugeordnet – jede Registrierkasse einzeln erfasst.

Fällt eine Registerkasse oder gar die Signatureinheit aus, muss das der Unternehmer oder sein Steuerberater sofort dem Finanzamt melden. In der Datenbank werden dann Ursache, Beginn und Ende des Ausfalls aufgezeichnet. Zudem sind vom Unternehmer spezielle Ausdrucke zu erstellen und aufzubewahren. Falls gar keine Registrierkasse mehr funktioniert, gilt es die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Die Vorschriften, die der Verordnungsentwurf diesbezüglich enthält, lassen für Betriebsprüfungen einiges befürchten – die Prüfer werden häufig formale Fehler orten, was wiederum der Behörde eine Schätzbefugnis verschaffen könnte … So viel übrigens auch zum Thema Bürokratieabbau. Wünschen Sie Ihren Registrierkassen und Signaturerstellungseinheiten also ein langes, störungsfreies Leben. Sonderbestimmungen gibt es für „geschlossene Gesamtsysteme“, in denen Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden und mehr als 30 Registrierkassen in Betrieb sind.

Manipulation: Satte Finanzstrafen drohen

Wer mit einschlägiger Software die Registerkassen manipuliert, um Steuern zu hinterziehen, begeht Abgabenbetrug. Dafür droht im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Jene, die ein Manipulationsprogramm bereitstellen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000,– rechnen!

Staatliche Prämie, Sofortabschreibung

Der Fiskus unterstützt die Anschaffung von Registrierkassen: Wer den Kauf zwischen 1. März 2015 und 31. Dezember 2016 tätigt, kann eine Prämie von EUR 200,– (bzw. bei Kassensystemen EUR 30,– pro Erfassungseinheit) beantragen. Zudem lassen sich die Ausgaben für Geräte und Umrüstungen im Jahr der Anschaffung voll absetzen.

Wichtig: Dokumentieren Sie, warum der Umsatz steigt!

Kommt es nach Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in einem Betrieb plötzlich zu „überraschenden“ Umsatzsteigerungen, werden die Finanzämter einen strengen Blick auf die Vorjahre werfen – und allenfalls die Besteuerung auf dem Schätzungswege erhöhen. Das hat das Finanzministerium bereits angekündigt.

CONSULTATIO, 1210 Wien
CONSULTATIO-Tipp: Dokumentieren Sie allfällige Veränderungen in Ihrer Firma genau, um im
Falle des Falles glaubhaft argumentieren zu können, wenn Marketingmaßnahmen, Geschäftserweiterungen, besonderer Einsatz oder neue Ideen heuer und in den kommenden Jahren mit Umsatzsteigerungen belohnt werden.

Montag, 12. Oktober 2015

Fiskus hebt Pkw-Sachbezug kräftig an


Privatnutzung von Firmenautos ab 2016 teurer/ E-Cars ausgenommen

Fiskus hebt Pkw-Sachbezug kräftig an

von Barbara Gschwendtner, CONSULTATIO-Mitarbeiterin
Barbara Gschwendtner, CONSULTATIO


Nutzen Sie Ihren Dienstwagen auch privat? Dann müssen Sie künftig tiefer in die Tasche greifen: Ab dem kommenden Jahr kassiert die Finanz dafür nämlich mehr Lohnsteuer. Um das Steuersystem umweltfreundlicher zu machen, sind CO2-emissionsarme Fahrzeuge begünstigt. Und reine Elektroautos sind überhaupt vom Lohnsteuerabzug ausgenommen – sie können sogar zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Darf ein Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch privat nutzen, gilt das als sogenannter Sachbezug. Dafür wird Lohnsteuer fällig – wie viel, ist von den Anschaffungskosten des Pkw (und von den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern) abhängig. Derzeit beträgt der Sachbezug monatlich 1,5 % der Pkw-Anschaffungskosten, maximal jedoch EUR 720,–. Ab dem Jahr 2016 steigt der Sachbezugswert auf 2 %, gedeckelt mit EUR 960,– monatlich. Ein gut verdienender Dienstnehmer verliert pro Jahr allein dadurch EUR 1.440,– von dem, was ihm die aktuelle Steuerreform anderswo bringt.

Geringer CO2-Ausstoß, niedrigerer Sachbezugswert

Liegt der CO2-Ausstoß Ihres privat genutzten und 2016 oder früher angeschafften Dienstautos bei weniger als 130 Gramm CO2 pro Kilometer, wirkt sich das nicht nur für die Umwelt günstig aus: In diesem Falle bleibt nämlich der Sachbezugswert auch in den nächsten Jahren bei 1,5 % bzw. maximal EUR 720,–. Maßgeblich hierfür ist der „kombinierte CO2-Kraftstoffverbrauch“ laut Typenschein.
Aber: Die erwähnte Emissionsobergrenze sinkt von 2017 bis 2020 schrittweise jährlich um drei Gramm pro Kilometer. Ein 2017 gekaufter Firmenwagen darf also nur mehr 127 Gramm pro Kilometer ausstoßen, wenn Sie vom niedrigen Sachbezug profitieren wollen. 2020 werden dann nur mehr 118 Gramm pro Kilometer erlaubt sein.

Elektroantrieb sichert befristete Steuerbefreiung

Ein ordentliches Steuerzuckerl gibt es für Autos, die ohne jeglichen CO2-Ausstoß unterwegs sind – also Pkw oder Kombis mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb: Dafür dürfen Sie einen Sachbezugswert von Null ansetzen, womit auch keine Lohnsteuer fällig wird. Die Begünstigung läuft allerdings in fünf Jahren, also 2020, wieder aus.

Vorsteuerabzug für E-Cars: Ja, aber mit Einschränkungen!

Pkw ohne CO2-Ausstoß haben noch einen weiteren Vorteil: Für sie ist ab 2016 ein Vorsteuerabzug möglich. Auf dem Weg dorthin lauern jedoch einige Fallstricke, auf die Sie achtgeben sollten:
  • Beim Dienstgeber müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sein – also zum Beispiel die Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und ordnungsgemäße Rechnungen.
  • Die Anschaffungskosten des Fahrzeuges dürfen insgesamt EUR 80.000,– brutto nicht übersteigen.
  • Soweit der Anschaffungspreis mehr als EUR 40.000,– brutto ausmacht, muss Umsatzsteuer für einen sogenannten Eigenverbrauch entrichtet werden. Der maximale Vorsteuerabzug beträgt daher per Saldo EUR 6.666,67.
  • Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Rudolpho Duba/pixelio.de

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