Mittwoch, 9. Dezember 2015

Lohnsteuer und Sozialversicherung

Neue Regeln für Rabatte, Jubiläumsgeld und die Baubranche


Christine Schloß, CONSULTATIO
Autorin: Christine Schloß, CONSULTATIO-Mitarbeiterin

Vieles neu macht die aktuelle Steuerreform: Mit Jahresbeginn 2016 ändern sich zahlreiche Bestimmungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. CONSULTATIO News greift Neuerungen heraus, die für die tägliche Praxis in den Betrieben wichtig sind.

 

Mitarbeiterrabatte: Freigrenze

Rabatte fürs Firmenpersonal waren bisher grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die gute Nachricht: Ab 1. Jänner 2016 bleiben solche Vergünstigungen bis maximal 20 % steuer- und beitragsfrei – vorausgesetzt, sie werden allen oder jedenfalls bestimmten Gruppen der eigenen Arbeitnehmer gewährt. Lässt der Arbeitgeber seiner Belegschaft mehr als 20 % nach, kommt ein Freibetrag zur Anwendung. Dieser liegt bei maximal EUR 1.000,– pro Jahr und Mitarbeiter. Auf welcher Basis berechnen Sie aber nun den zulässigen Rabatt? Maßgeblich ist der Endpreis, den das Unternehmen einem „fremden“ Letztverbraucher anbietet.

Achtung: Liegt der hauseigene Rabattsatz über der 20 %-Freigrenze, müssen Sie als Arbeitgeber die begünstigten Einkäufe Ihrer Mitarbeiter fürs gesamte Kalenderjahr aufzeichnen. Dem Arbeitnehmer wiederum ist es untersagt, rabattierte Waren (oder Dienstleistungen) weiterzuverkaufen oder anderswie zu verwenden, um Geld zu verdienen. Daraus ergibt sich auch eine Mengenbeschränkung: Als Chef dürfen Sie dem einzelnen Mitarbeiter rabattierte Ware nur in einem Ausmaß verkaufen, das Zusatzeinkünfte ausschließt.

Tipp: Stellen Sie durch eine schriftliche Vereinbarung (etwa einen Zusatz zum Dienstvertrag) sicher, dass sich Ihre Dienstnehmer an die gesetzlichen Vorgaben halten!
Parallel zu dieser Neuregelung entfallen ab 2016 die bisher bestehenden abgabenrechtlichen Begünstigungen für den kostenlosen Transport eigener Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen, den Haustrunk, die Freimilch und die Nachlässe bei Versicherungsprämien.

Jubiläumsgelder: Sozialversicherungspflichtig

birgitH  / pixelio.de
Wird anlässlich eines Dienstnehmer- oder Firmenjubiläums Geld ausgezahlt, ist das lohnsteuerpflichtig. Bislang sind dabei aber zumindest ab dem 20. Dienstjubiläum keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen. Damit ist ab 2016 leider Schluss. Der Fiskus streicht ab dem kommenden Jahr außerdem die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung von Prämien für Diensterfindungen und für betriebliche Verbesserungsvorschläge. Kleines Trostpflaster: Gibt’s zum Dienstnehmer- oder Firmenjubiläum Sachzuwendungen, sind diese bis zu EUR 186,– jährlich steuer- und beitragsfrei. Pech hat, wer als Mitarbeiter im gleichen Jahr sein Jubiläum feiert wie der Betrieb: Eine Verdoppelung des Freibetrages ist nicht vorgesehen …

Pkw-Sachbezug: Erhöht

Ab 1. Jänner 2016 steigt der Sachbezug für Dienstautos von 1,5   auf 2 % der Anschaffungskosten, wenn das Fahrzeug mehr als 130 g CO2 pro Kilometer ausstößt. Die neue Sachbezugsobergrenze beträgt daher EUR 960,– pro Monat. Ein Steuerzuckerl gibt’s für reine Elektroautos: Liegt der CO2-Ausstoß bei Null, fallen fünf Jahre lang gar keine Lohnsteuer und Sozialversicherung an! Details dazu finden Sie in CONSULTATIO News 3/2015.

Baubranche: Barzahlung künftig verboten

Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen ab 2016 nicht mehr bar bezahlt werden. Damit will die Finanz sowohl fiktive Lohn- als auch Schwarzlohnzahlungen unterbinden. Das Verbot betrifft alle Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes beschäftigt sind, wenn sie über ein Bankkonto verfügen oder zumindest theoretisch verfügen könnten.

Beachten Sie: Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ist einerlei. Wer gegen das Barzahlungsverbot verstößt, handelt finanzordnungswidrig und fasst bis zu EUR 5.000,– Strafe aus! Für Rückfragen zu diesen und anderen Neuerungen in der Lohn- und Gehaltsverrechnung stehen Ihnen Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen gerne zur Verfügung.

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