Vom Blumenstrauß bis zum Theaterbesuch: Die Umsatzsteuer steigt
Sabine Hadl-Böhm, CONSULTATIO |
Die Steuerreform geht auch an der Umsatzsteuer nicht spurlos vorüber. Um das Entlastungspaket zu finanzieren, steigt 2016 der Umsatzsteuersatz auf ausgewählte Lieferungen und Leistungen von 10 % auf 13 %. Gleichzeitig entfällt der „Ab Hof“-Satz von 12 % komplett. Die neue Rechtslage wirft einige Fragen auf.
Die Änderung in Sachen Umsatzsteuer erfolgt in zwei Schritten. Bereits seit Jahresanfang gilt die USt-Erhöhung von 10 % auf 13 % unter anderem für
- die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen, Blumen, Brennholz, Futtermitteln, Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
- Leistungen rund um die Tierzucht
- den Umsatz von Künstlern
- Film- und Zirkusvorführungen, Schausteller
- Schwimmbäder, Thermalbehandlungen
- Inlandsflüge
- Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime
- Weinverkauf ab Hof (bisher 12 %)
- den Eintritt zu Sportveranstaltungen
Beachten Sie bitte: In der Umsatzsteuervoranmeldung 2016 gibt es dafür entsprechende neue Kennzahlen.
Erst mit 1. Mai 2016 tritt der erhöhte Steuersatz von 13 % für die nachfolgenden Umsätze in Kraft:
- Beherbergen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
- Vermieten von Grundstücken für Campingzwecke
- Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks
Wie sind Vorauszahlungen zu versteuern?
Wenn Sie als Unternehmer schon jetzt Voraus- oder Anzahlungen auf solche Leistungen kassieren, aber erst nach dem 30. April 2016 liefern, haben Sie die Wahl:Entweder Sie versteuern die Anzahlung zunächst noch mit 10 % und korrigieren dann auf 13 %, wenn die Neuregelung im Mai in Kraft tritt. Oder Sie wenden von vornherein den 13%igen Steuersatz an und weisen ihn in der Rechnung aus – das ist wesentlich einfacher und ausdrücklich zulässig. Sonderregelungen gelten übrigens für Anzahlungen und Buchungen, die bereits vor dem 1. September 2015 getätigt wurden.